Neue Pflegeregelungen wegen Corona
Entlastungsbetrag (§45b SGB XI)
Ab dem Pflegegrad 1 stehen Ihnen monatlich 125 Euro für Angebote zur Entlastung im Alltag zur Verfügung. Bisher konnte dieses Budget nur für anerkannte Pflegedienste verwendet werden. Ab sofort bis zum 30.9.2020 kann jeder, der den Pflegegrad 1 hat, den sogenannten Entlastungsbetrag auch über Pflegesache abrechnen. Wir empfehlen Ihnen folgendes Vorgehen:
Kontaktieren Sie Ihre Krankenkasse, um Bestätigung zu erhalten, dass Pflegesache für die temporäre Nutzung des Entlastungsbetrags in Frage kommt.
Dieser Schritt ist notwendig, da einzelne Krankenkassen zusätzlich zum föderalen System noch einmal andere Regelungen treffen können. Grundsätzlich sollte es jedoch kein Problem sein. Auch nicht genutzte Budgets aus dem Vorjahr können gegebenenfalls verwendet werden. Fragen Sie Ihre Krankenkasse. Leider gilt dieses Vorgehen nur für Kunden mit Pflegegrad 1!
Eine Ausnahme bildet hierbei Nordrhein-Westfalen: Personen mit allen Pflegegraden können hier den Entlastungsbetrag bis 30.9. über Pflegesache abrechnen.
Erhöhung der monatlichen Pauschale für Pflegehilfsmittel
Vorerst bis zum 30. September 2020 gilt die Erhöhung der Pauschale von 40 auf 60 Euro im Monat. So soll den gestiegenen Preisen für Pflegehilfsmittel wie Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Masken etc. begegnet werden. Jeder Pflegebedürftige gleich welches Pflegegrades hat Anspruch auf diese Leistung. Tipp: Diese Regelung gilt rückwirkend zum 1. April 2020.
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Ausdehnung des Pflegeunterstützungsgeldes auf 20 Tage
Das Pflegeunterstützungsgeld kann laut Verbraucherzentrale geltend gemacht werden, “wenn das Coronavirus bei Ihnen einen pflegerischen Versorgungsengpass hervorruft, der nicht anders behoben werden kann. Diese Situation müssen Sie durch eine Bestätigung des behandelnden Arztes oder durch eine Bestätigung der Pflegeeinrichtung nachweisen.” Das sonst nur für 10 Tage geltende Pflegeunterstützungsgeld kann bis zum 30. September auf bis zu 20 Tage ausgedehnt werden. Das Geld für die Arbeitsverhinderung kann auch unter Personen aufgeteilt werden, wenn zum Beispiel Geschwister sich um pflegebedürftige Elternteile kümmern. Die Pflegekasse übernimmt als Pflegeunterstützungsgeld 90 % Ihres ausfallenden Nettogehalts.
Wichtig: Selbst wenn ein Angehöriger seinen Anspruch auf Pflegeunterstützungsgeld bereits genutzt hat, kann er diesen nun abermals geltend machen.
Therapieverordnungen sind länger gültig
Bei vielen Rezepten wie für Ernährungstherapie, Physiotherapie, Sprachtherapie, Sprechtherapie, Stimmtherapie, Ergotherapie oder Podologie ist die Befristung um weitere 14 Tage bis zum Behandlungsbeginn erweitert. Außerdem können Termine aufgrund der Corona-Krise pausiert werden, etwa weil kein Therapeut zur Verfügung steht oder der Patient sich mit der Situation unsicher fühlt. Bei bestimmten Behandlungen wie Rehasport wird zeitlich begrenzt auch eine Onlinebehandlung angeboten.
Quellen: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/covid-19-bevoelkerungsschutz-2.html https://www.apotheke-adhoc.de/nachrichten/detail/apothekenpraxis/mehr-geld-fuer-pflegartikel/ https://www.verbraucherzentrale.de/wissen/gesundheit-pflege/pflege-zu-hause/corona-was-wenn-die-pflege-zu-hause-neu-organisiert-werden-muss-45753 https://www.pflege-durch-angehoerige.de/coronavirus/
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