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Was sind Entlastungs- und Betreuungsleistungen?

Aktualisiert: 29. Juni 2018

Wofür werden sie in der Pflege genutzt? Wer hat Anspruch? Und was muss beachtet werden? Ein Überblick!



Was sind Entlastungsleistungen? Und wofür werden sie verwendet?


Bei den sogenannten Entlastungs- und Betreuungsleistungen handelt es sich um zusätzliche Unterstützungsangebote für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige. Zum einen werden sie dafür verwendet, den Bedarf an psychosozialer Betreuung und Unterstützung für pflegebedürftige Menschen gerecht zu werden, zum anderen sollen sie gezielt für die Entlastung und Beratung pflegender Angehöriger eingesetzt werden. Das Ziel soll sein, Pflegebedürftigen zu helfen so lang wie möglich in ihrer häuslichen Umgebung zu bleiben, soziale Kontakte aufrechtzuerhalten und ihren Alltag weitestgehend selbständig bewältigen zu können.


“Entlastungs- und Betreuungsleistungen sind zusätzliche Unterstützungsangebote für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige und dienen zur Finanzierung von Angeboten zur Unterstützung im Alltag.”

Die Art und der Umfang an Unterstützung und Hilfestellung ist von Person zu Person individuell. Neben dem Bedarf an Unterstützung bei der Grundpflege, Hilfestellung im Haushalt, haben Pflegebedürftige auch den Bedarf an psychosozialer Betreuung und Begleitung im Alltag.


Insbesondere wenn die Pflege zu Hause durchgeführt wird, kommen pflegende Angehörige an ihre Grenzen. Denn die Pflegesituation stellt alle Familienmitglieder vor große psychische und soziale Herausforderungen.


Um eine nötige Auszeit und Entlastung für Betroffene und Angehörige zu schaffen, hat der Gesetzgeber vor wenigen Jahren die Entlastungs- und Betreuungsangebote ( §45b SGB XI) im Rahmen des Pflegestärkungsgesetz II eingeführt. Demnach können Pflegebedürftige, die zu Hause gepflegt werden, zusätzliche Entlastungs- und Betreuungsleistungen in Form des Entlastungsbeitrag als finanzielle Hilfe in Anspruch nehmen.


Angebote zur Unterstützung im Alltag sind (§ 45 a SGB XI):


1. Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter pflegefachlicher Anleitung die Betreuung von Pflegebedürftigen mit allgemeinem oder mit besonderem Betreuungsbedarf in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen (Betreuungsangebote).


2. Angebote, die der gezielten Entlastung und beratenden Unterstützung von pflegenden Angehörigen und vergleichbar nahestehenden Pflegepersonen in ihrer Eigenschaft als Pflegende dienen (Angebote zur Entlastung von Pflegenden).


3. Angebote, die dazu dienen, die Pflegebedürftigen bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags oder im Haushalt, insbesondere bei der Haushaltsführung, oder bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen zu unterstützen (Angebote zur Entlastung im Alltag).


Wer hat Anspruch?


Alle Pflegebedürftigen mit dem Pflegegrad 1 bis 5, die insbesondere ambulant bzw. in ihrem eigenen zu Hause versorgt werden, haben einen Anspruch auf den Entlastungsbetrag.


Wieviel?


Durch das Pflegestärkungsgesetz II stieg der monatliche Betrag von 104 € auf 125 € monatlich. Zudem sind gegebenenfalls Restansprüche für noch nicht verbrauchte Entlastungsbudgets aus den Jahren 2015 bis 2016 geltend zu machen. Das Entlastungsbudget kann sich bis zu maximal 2.496 € bzw. 4.992 € aufsummieren.


Wofür?


Der Entlastungsbeitrag dient der Erstattung von Leistungen oder Maßnahmen, die dem Betroffenen im Zusammenhang seiner Pflegesituation entstehen. Erstattungsfähig sind:


1.Leistungen der Tages- oder Nachtpflege,


2.Leistungen der Kurzzeitpflege,


3.Leistungen der ambulanten Pflegedienste,


4.Leistungen zur Unterstützung im Alltag (§ 45a SGB XI)








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